Unterschiedliche Testamentsformen

Eigenhändiges Testament 

wird vom Erblasser durchgehend eigenhändig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterfertigt. Zeugen sind nicht erforderlich.

 

Fremdhändiges Testament 

wird von dritten Personen handschriftlich oder maschinell verfasst und von der Testatorin/dem Testator sowie von drei Zeugen mit dem Zusatz "als Zeuge" eigenhändig unterschrieben.

 

Öffentliches Testament    

wird beim Notar oder beiGericht errichtet.

 

Mündliches Testament = Nottestament   

kommt nur bei lebensbedrohlichen Notfallsituationen zum Einsatz. Hier erklärt die Testatorin/der Testator ihren/seinen letzten Willen vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen. Es verliert jedoch nach Ablauf von drei Monaten ab Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.

 

Um sicher zu gehen, dass Sie alles richtig machen, empfehlen wir Ihnen, die Angelegenheit mit einem Notar, Rechtsanwalt oder Juristen Ihres Vertrauens zu besprechen.

Kontakt