Ich brauche eine Adresse

 

Das P7 und weitere Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe (Liste der Service- und Beratungsstellen) bieten als freiwillige Serviceleistung Postadressen an. Eine Postadresse kann als persönliche Anschrift dienen und wird u.a. benötigt, wenn Sie Anträge bei Behörden oder Ämtern stellen wollen (z.B. Antrag auf Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder Pension). Die Postadresse wird neben dem AMS und der MA40 auch von der PVA oder ÖGK als Anschrift akzeptiert.

Ob eine Postadresse möglich ist, muss immer in einem persönlichen Beratungsgespräch geklärt werden. Im P7 sind zumindest folgende Punkte relevant:

  • Volljährigkeit
  • Lebensmittelpunkt bisher und aktuell in Wien
  • Keine Meldepflicht im Sinne des Meldegesetzes (siehe dazu „Ich habe Angst eine Strafe zu bekommen, weil ich nicht gemeldet bin! (Meldepflicht)“)

 

Das Meldegesetz sieht die Möglichkeit vor, eine Postadresse im zentralen Melderegister eintragen zu lassen. Eine derartige „Hauptwohnsitzbestätigung” wird auch häufig als „Kontaktstellenmeldung” oder „Obdachlosenmeldung” bezeichnet. Eine derartige Kontaktstellenmeldung ist bei Privatpersonen als auch bei manchen sozialen Institutionen wie dem P7 möglich (Liste der Service- und Beratungsstellen). Voraussetzungen dafür sind:

  • Keine Meldepflicht im Sinne des Meldegesetzes
  • Zustimmung der Privatperson oder der sozialen Einrichtung

ACHTUNG: Keine Service- oder Beratungsstelle kann die Anmeldung von einem “Hauptwohnsitz” anbieten. Nur in einer Unterkunft in der regelmäßig geschlafen wird, ist die Anmeldung von einem “Hauptwohnsitz” möglich!

 

In Österreich gelten mehrere Meldepflichten, die im Meldegesetz geregelt sind. Besonders wesentlich sind die:

  • Pflicht zur Anmeldung eines „Hauptwohnsitzes” für all jene Menschen, die länger als drei Tage in einer Unterkunft wohnen oder schlafen
  • Pflicht zur Abmeldung innerhalb von drei Tagen, wenn in der Unterkunft nicht mehr gewohnt oder geschlafen wird

Beide Pflichten gelten sowohl für Unterkunftgeber*innen als auch Unterkunftnehmer*innen. Als Unterkünfte gelten alle Räume, die zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden. Wird die Pflicht nicht eingehalten wird eine Verwaltungsübertretung begangen. Hier droht eine Geldstrafe bis zu 726€, im Wiederholungsfall bis 2180€.

Bei Unterkünften die als Beherbergungsbetriebe gelten (z.B. Notquartiere, Hotels …) gilt die Meldepflicht erst ab 2 Monaten.

In Wien können Ab- und Anmeldung bei jedem Meldeservice durchgeführt werden.

Beispiele:

  • Wenn Sie keine eigene Wohnung haben und alle zwei Wochen bei anderen Freund*innen oder Familienmitgliedern schlafen, haben Sie bei den jeweiligen Unterkünften die Pflicht zur Ab- und Anmeldung.
  • Wenn sie keine eigene Wohnung haben und im Auto, Park, Wald oder für eine Nacht bei Freund*innen oder Familienmitgliedern unterkommen, haben Sie keine Pflicht zur Ab- oder Anmeldung. Da es allerdings für eine Anschrift viele wichtige Gründe gibt, z.B. um Rechtsansprüche (Arbeitslosengeld, Mindestsicherung, Pension) geltend zu machen, empfehlen wir Ihnen in diesem Fall für eine Postadresse zu einem Beratungsgespräch bei uns, dem P7, vorzusprechen!

Genauere Informationen und die gesetzlichen Paragraphen entnehmen Sie bitte der Rechtsbelehrung zum Meldegesetz.

 

Um eine Gemeindewohnung bei Wiener Wohnen beantragen zu können müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen, insb. eine laufende und durchgehende Meldung von zwei Jahren an einer Wiener Adresse sowie begründeten Wohnbedarf - genauere Informationen dazu finden Sie unter „Welche Möglichkeiten bei der Wohnungssuche gibt es?“ oder auf der Website der Wohnberatung Wien.

Für wohnungslose und obdachlose Menschen gibt es auch die Möglichkeit über die soziale Wohnungsvergabe eine Gemeindewohnung zu beantragen. Hierzu wird eine Adresse für die Antragstellung benötigt, diese kann auch die Anschrift bei P7 sein. Die Adresse von P7 alleine reicht aber nicht aus, um die Voraussetzungen für eine Gemeindewohnung über die soziale Wohnvergabe zu erfüllen! Genauere Informationen dazu finden Sie unter „Welche Möglichkeiten bei der Wohnungssuche gibt es?“

Mit einer Ablehnung ist es prinzipiell möglich, sich an die Wohnungskommission zu wenden. Genauere Informationen dazu finden Sie unter „Welche Möglichkeiten bei der Wohnungssuche gibt es?“.

ACHTUNG: Verfügen Sie schon aktuell über ein Wiener Wohn-Ticket (ehemals “Vormerkschein”) und melden sich um oder ab, verliert das Wohn-Ticket seine Gültigkeit!

 

Postadressen werden vom P7 als freiwillige Serviceleistung nur jenen Personen zur Verfügung gestellt, die in Wien obdachlos geworden sind. Der Lebensmittelpunkt muss daher sowohl bisher als auch aktuell in Wien liegen! Eine Postadresse zum Zwecke eines Zuzugs nach Wien ist nicht möglich!

Wollen Sie daher Ihren Wohnsitz nach Wien verlegen, müssen Sie sich eigenständig eine Unterkunft suchen und sich dort anmelden. Sind Sie außerhalb Wiens wohnungslos/obdachlos geworden, wenden Sie sich bitte an die Wohnungslosenhilfe Ihres Bundeslandes.

Die Meldepflichten in Österreich sind durch das „Meldegesetz“ geregelt, Es ist das „Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – Meldeg)“.

Sie müssen sich nach dem Meldegesetz in einer Unterkunft anmelden, wenn Sie dort tatsächlich länger als drei Tage wohnen oder schlafen1. Zur Anmeldung müssen Sie eine Meldebehörde aufsuchen. Bei Unterkünften die als Beherbergungsbetriebe gelten (z.B. Notquartiere, Hotels, … ) gilt die Meldepflicht erst ab 2 Monaten.

Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden2. Unterkunftgeber ist jeder, der Ihnen, aus welchem Grund auch immer, Unterkunft gewährt. Ein Unterkunftgeber kann ein Eigentümer, ein Hauptmieter oder auch ein Untermieter sein, der sie in der Wohnung wohnen oder schlafen lässt3.

Wenn Sie in einer Wohnung nicht mehr wohnen oder schlafen, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen davor oder danach wieder abmelden4.

Achtung: Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, begeht eine gesetzlich geahndete Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726, im Wiederholungsfall bis zu EUR 2.180 bestraft wird.

Das ist dann der Fall, wenn

  • Sie sich in einer Wohnung, in der Sie tatsächlich wohnen oder schlafen, überhaupt nicht anmelden
  • Sie sich In einer Wohnung anmelden, obwohl Sie dort tatsächlich weder schlafen noch wohnen
  • Sie sich in einer Wohnung abmelden, obwohl Sie weiterhin dort schlafen oder wohnen

Hinweis: Das Meldegesetz unterscheidet außerdem zwischen einer „Obdachlosigkeit“ und einer „Wohnungslosigkeit“: Obdachlos ist nur, wer nirgends Unterkunft nimmt5. Wenn Sie wohnungslos sind, aber die Möglichkeit haben, an einer Adresse zu wohnen oder zu schlafen, müssen Sie sich grundsätzlich an dieser Adresse anmelden – auch dann, wenn Sie dort nur vorübergehend oder kostenlos (z.B. bei Verwandten, Freunden etc.) wohnen oder schlafen dürfen.

Das Gesetz verpflichtet Sie zur Erfüllung der eigenen Meldepflicht6, verpflichtet aber auch Ihren Unterkunftgeber, die Meldung mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Er darf Ihnen die Unterschrift nur dann verweigern, wenn Sie dort tatsächlich nicht wohnen oder schlafen7.

1 182 Abs 1 österr. MeldeG
2 281 Abs 1,2 leg. cit.
3 Ebenda
4 §4 Abs 1leg. cit.
5 §1 Abs 9 leg. cit.
6 §7 Abs 1 leg. Cit.
7 §8 Abs 1 leg. cit.